Wenn Sie sich mit dem Gedanken befassen, eine Kooperation im Bereich von MegaVision-Concept einzugehen, dann werden Sie in der Regel eine Kleingründung vornehmen. (... soweit Sie noch kein Gewerbe ausüben.) Als Kleingründung bezeichnet man in der EU eine Existenzgründung, deren Finanzierungsbedarf unter 25.000 Euro liegt. Vorteile von Kleingründungen sind geringer Kapitalbedarf, dadurch: Risikominderung, dadurch: Möglichkeit, berufliche Selbstständigkeit zu testen, Zusatzeinkommen zu Festanstellung und geringerer Zeitbedarf. Wenn Sie eine Nebenerwerbs- oder Kleingründung planen, sollten Sie . . . - gezielt nach einer Geschäftsidee für ein Unternehmen suchen, das möglichst geringe laufende Kosten (z. B. Miete) und Investitionen (z. B. Büroausstattung) erfordert. Halten Sie die Kosten so niedrig wie möglich. Mit dem MegaVision-Concept des Agenturpartners erfüllen Sie gerade diese Voraussetzung und erhalten das Material, welches Sie in die Lage versetzt bereits kurz nach Beginn Ihrer Tätigkeit Umsätze zu erzielen. Der Break-Even-Point sollte in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten erreicht werden.
- prüfen, ob Sie mit dieser Geschäftsidee Ihr Unternehmen auch tatsächlich stundenweise betreiben können. Da Sie bei dem MegaVision-Concept nur mit Geschäftskunden zu tun haben, werden Sie vornehmlich Termine vereinbaren. Somit haben Sie in dieser Tätigkeit die optimale Möglicheit, Ihre Arbeitszeiten zu steuern. Bei einem Einzelhandelsgeschäft ist dies z. B. nicht realistisch.
- überlegen, welche Geschäftsideen auch Entwicklungsmöglichkeiten zulassen, z.B. vom Frühstücksservice für Büroangestellte zum eigenen Café. Mit dem System von MegaVision haben Sie alle Möglichkeiten. Sie beginnen als Agenturpartner und erzielen von Beginn an Umsätze. Sie haben die Möglichkeit, ein oder zwei Handelsvertreter auf Provisionsbasis zu beschäftigen. Wenn Sie wachsen, können Sie ein Studio eröffnen, in dem Sie Geschäftskunden nach Terminvereinbarung empfangen.
Wenn Sie noch angestellt sind . . . regelt u.a. Ihr Arbeitsvertrag, ob und in welchem Umfang Sie neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch selbstständig tätig sein dürfen. In manchen Fällen muss Ihr/-e Arbeitgeber/-in zustimmen. Lassen Sie sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht dazu beraten. Achten Sie auf alle Fälle darauf, dass Ihre Geschäftsidee nicht in Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers steht. Wenn Sie arbeitslos sind . . . kann Ihnen Arbeitslosengeld nur gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und erhalten kein Arbeitslosengeld mehr von der Agentur für Arbeit. Werten Sie die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit in eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit auf, sollten Sie den Gründungszuschuss beantragen, der speziell für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt wird. Wenn Sie die 15-Stunden-Grenze nicht erreichen, werden Ihre Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit zum Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das anzurechnende Einkommen ergibt sich nach Abzug einer Pauschale in Höhe von 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben und eines Freibetrages von 165 Euro. Weisen Sie der Agentur für Arbeit höhere Betriebsausgaben nach, werden diese von den Einnahmen abgezogen. Besonderheiten für Kleingründer Steuern Das Finanzamt akzeptiert auf Dauer nicht, wenn eine selbstständige Tätigkeit – auch im Nebenerwerb – nur Verluste,„einfährt“ und auch nach mehreren Jahren keine Gewinne erzielt. Anstelle einer Selbstständigkeit unterstellt man hier eine so genannte „Liebhaberei“, für die es keine Steuererleichterungen gibt. Sozialversicherung Selbstständige müssen in der Regel ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung selbst bestreiten. Angestellte, die im Nebenerwerb selbstständig sind, zahlen (wie alle Arbeitnehmer) 50 Prozent ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst, die anderen 50 Prozent zahlt der Arbeitgeber. Kammerbeiträge IHK: Gründerinnen und Gründer, die erstmals einen Gewerbebetrieb anmelden, sind im Gründungsjahr und im Folgejahr vom IHK-Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag und gewinnabhängige Umlage) befreit. Im dritten und vierten Jahr sind sie von der Umlage befreit. Klein- und Kleinstunternehmen sind vollständig beitragsfrei. Voraussetzungen für Gründerinnen und Gründer: - Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften).
- Sie sind nicht im Handelsregister eingetragen.
- Sie waren in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung nicht selbstständig tätig, haben also weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt, noch waren sie an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt.
- Ihr Jahresgewinn (Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) liegt nicht über 25.000 Euro. Voraussetzungen für Klein- und Kleinstunternehmen:
- Sie sind weder im Handelsregister noch im Genossenschaftsregister eingetragen.
- Ihr Jahresgewinn (Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) liegt nicht über 5.200 Euro.
Es ist zu erwarten, dass Ihr Jahresgewinn bei einer Entscheidung für das MegaVision-Concept über den o.g. Beträgen liegen wird. Dazu werden wir Ihnen im Rahmen der Partnerschaft die Rentabilitätsberechnungen für die Produkte übergeben, anhand derer Sie Ihre Kalkulation vornehmen können. |