Als Agenturpartner und / oder Studiopartner mit MegaVision-Concept haben Sie die Wahl, ob Sie alleine arbeiten oder z.B. einen „Handelsvertreter“ / „Verkäufer“ für sich arbeiten lassen. Sie machen dann nur noch soweit ein Studio vorhanden, die Präsentation und die Mietflächenverwaltung. Die reine Vermarktung der Werbeflächen an den einzelnen Standorten überlassen Sie Ihrem Mitarbeiter. Dieser kann – was beim verkauf immer empfehlenswert ist – auf Provisionsbasis arbeiten oder bei Ihnen im Nebenerwerb angestellt werden. Das Thema „Personal“ wird von den meisten Gründerinnen und Gründern stiefmütterlich behandelt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden aber zunehmend zum entscheidenden Faktor im Wettbewerb. Nur die Unternehmen werden sich dauerhaft einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen, die über qualifiziertes und motiviertes Personal verfügen. Arbeitsverhältnisse Es gibt diverse Beschäftigungsmöglichkeiten. Wir gehen auf zwei Arten ein. - Die sogenannten Mini-Jobs– Geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro monatlich. Dabei zahlt der Arbeitgeber zahlt 30 Prozent (Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) vom Lohn an die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft. Für den Arbeitnehmer fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Kleinbetriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern zahlen zusätzlich 0,1 Prozent in die Lohnfortzahlungsversicherung der Minijob-Zentrale.
- Midi-Jobs. Niedriglohn-Jobs zwischen 400,01 bis 800 Euro monatlich. Arbeitgeber zahlt den regulären Sozialversicherungsbeitrag von ca. 20 Prozent (Stand: 2008). Arbeitnehmer zahlt einen progressiv steigenden Beitrag, je nach Höhe des Lohns sowie je nach Lohnsteuerklasse den entsprechenden Lohnsteuersatz.
Ihre Pflichten als Arbeitgeber - Anmeldung. Anmeldung Ihrer Mitarbeiter bei der Krankenkasse zur Renten-, Kranken- (und damit Pflege-) und Arbeitslosenversicherung. Meldung bei der Berufsgenossenschaft (berufliche Unfallversicherung).
Geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte müssen bei der Minijobzentrale angemeldet werden. - Beiträge.
Sie müssen regelmäßig Beiträge bezahlen. Für Ihre versicherungspflichtigen Mitarbeiter behalten Sie die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn ein, die andere Hälfte legen Sie als Arbeitgeber dazu. Die Beiträge der Berufsgenossenschaft bezahlt der Arbeitgeber ganz. Die Lohnsteuer Ihrer Beschäftigten behalten Sie vom Lohn oder Gehalt ein und überweisen Sie an das Finanzamt. Sie sind auch verantwortlich für die richtige Berechnung dieser Beiträge. Wenn etwas nicht stimmt, werden Sie zuerst zur Kasse gebeten. Und Sie müssen diese Beiträge rechtzeitig bezahlen: Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. - Urlaub.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr - Kündigung.
Prüfen Sie, ob auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (allgemeiner Kündigungsschutz). Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten). Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nur dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, d.h., wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist.
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